Statuten

Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beider Basel (VSAO Basel)

I: Name, Sitz und Zweck

Art. 1

  1. Unter dem Namen "Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beider Basel" (im Folgenden abgekürzt als "VSAO Basel"), besteht mit Sitz in Basel ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 f ZGB zur Wahrung der beruflichen, standespolitischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im Sinne der Statuten des Zentralverbandes.

  2. Der Verband gehört dem "Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO)" an.

  3. Der Verband umfasst Mitglieder mit Arbeitsort und/oder Wohnsitz in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

  4. Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verband insbesondere.

    a. anderen Verbänden beitreten

    b. Verträge mit Institutionen abschliessen, welche das Erreichen des Verbandzweckes erleichtern

    c. ein eigenes Informationsorgan herausgeben.

  5. Der Verband kann Aufgaben, die der Wahrung der Interessen der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte dienen, an Organisationen übertragen, welche auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet worden sind oder an denen sich der VSAO Basel, gestützt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung beteiligt.

II: Mitgliedschaft

Art.2 (Aktivmitglieder)

  1. Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das eidge- nössische Arztediplom oder ein anderes eidgenössisches Medizinaldiplom besitzen und die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind.

  2. Aktivmitglieder können auch Studierende der Medizin werden, die Mitglieder des VSM sind.

  3. Personen, die ein ausländisches Ärztediplom oder ein anderes ausländisches Medizinaldiplom besitzen, können ebenfalls Aktivmitglieder werden, sofern ihr Diplom zur unselbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt und sie in einem Anstellungsverhältnis tätig sind.

Art.3 (Passivmitglieder)

  1. Als Passivmitglieder können selbständig erwerbende Ärztinnen und Ärzte, pensionierte Ärztinnen und Arzte sowie andere Angehörige akademischer Gesundheitsberufe aufgenommen werden.

  2. Passivmitglieder unterstützen die Bestrebungen des Verbands im Rahmen seiner Zielsetzungen.

  3. Passivmitglieder bezahlen den vollen Jahresbeitrag, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können unter Vorbehalt der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen die wirtschaftlichen Einrichtungen des Verbandes ebenfalls benützen

Art.4 (Anerkennung von Statuten und Beschlüssen)

  1. Die Mitgliedschaft beim VSAO Basel schliesst die Anerkennung der Statuten und der Vereinsbeschlüsse in sich, ebenso die Anerkennung der Statuten des VSAO.

Art.5 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft erschlischt durch:

    a. Austritt,
    b. Übertritt in eine andere Sketion des VSAO,
    c. Ausschluss,
    d. Tod.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilungen an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird jedoch trotzdem voll geschuldet. Durch den Austritt erlischt jeder Anspruch auf eventuell vorhandenes Vereinsvermögen.

  3. Der Übertritt in eine andere Sektion erfolgt automatisch bei Wechsel von Arbeitsort oder Wohnsitz in einen anderen Kanton, ausser das Mitglied wünscht ausdrücklich einen Verbleib im VSAO Basel.

  4. Der Ausschuss erfolgt auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 20 Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung (2/3-Mehrheit der Anwesenden). Ein entsprechender Antrag ist zu traktandieren (vgl. Art. 11).

  5. Als Ausschlussgründe können der Entzug des Rechts auf Berufsausübung, grobe Verletzung der Verbandsinteressen sowie Zuwiderhandlung gegen die Statuten und die für Mitglieder verbindliche Beschlüsse gelten.

  6. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich - und mit Angabe der Gründe- mitzuteilen.

  7. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Einsprache zu erheben und zu verlangen, dass anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung noch einmal über seinen Ausschluss entschieden wird. Eine Einsprache ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen; sie hat aufschiebende Wirkung.

  8. Gegen den zweiten Beschluss der Mitgliederversammlung betreffend den Ausschluss eines Mitglieds ist keine Einsprache mehr möglich.

  9. Der - rechtskräftige - Ausschluss eines Mitglieds wird dem VSAO gemeldet.

  10. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

Art.6 (Aufnahme einer Tätigkeit in freier Praxis)

  1. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in freier Praxis ist dem Vorstand mitzuteilen, ob eine Passivmitgliedschaft bestehen bleiben soll oder ob ein Austritt erfolgt.

Art.7 (Mitgliederbeiträge)

  1. Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliederbeitrag.

  2. Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus:
    a. dem Sektionsbeitrag,
    b. dem Beitrag für den Zentralverband (VSAO).

  3. Die Höhe des Sektionsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung des VSAO Basel festgelegt.

  4. Der VSAO Basel kann das Erheben der Beiträge bzw. deren Inkasso an den Zentralverband (VSAO) abtreten.

  5. In speziellen Situationen (z.B. Arbeitsunterbruch, -reduktion etc.) kann der Mitgliederbeitrag nach Rücksprache mit dem Vorstand auf 50 % reduziert werden, wobei der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.

III: Vereinsorgane

Art.8

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand,
    c. die Revisionsstelle

A. Die Mitgliederversammlung

Art.9 (Befugnisse)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
    a. Erlass und Änderungen der Verbandsstatuten,
    b. Wahl des/der Präsident/-in, Co-Präsident/-in, Vizepräsident/-in oder gegebenenfalls von zwei Vizepräsident/-innen, aller übrigen Vorstands- mitglieder sowie der Revisionsstelle,
    c. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung,
    d. Festsetzung des Mitgliederbeitrages (Sektionsbeitrag),
    e. Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes, der Revisions- stelle und der ihr von den Mitgliedern unterbreiteten Fragen,
    f. Anberaumen einer Urabstimmung über wichtige Sachfragen,
    g. Entscheid über Beitritt zu oder Loslösung von anderen Verbänden,
    h. Genehmigung von Verträgen mit Institutionen mi Sinne von Art. 1 Abs. 4,
    i. Auflösung des Verband

Art.10

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils auf Einladung des Vorstandes in der Regel in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres gemäss Art. 22 statt.

  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vor- stand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder einberufen werden.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Termin mit vollständiger Traktandenliste versandt werden.

  4. Begehren um Erweiterung der Traktandenliste sind von mindestens 20 Aktiv- mitgliedern zu unterzeichnen und mindestens 10 Tage vor der Sitzung an den/die Präsidenten/-in einzureichen.

Art.11 (Beschlussfassung)

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, wobei jedes Aktivmitglied über eine Stimme verfügt. Bei Stimmengleichheitkann der Vorsitzendeden Stichentscheid fällen.

  2. Beschlüsse über Statutenänderungen, Beitritte zu oder Loslösung von anderen Verbänden, die Genehmigung von Verträgen mit Institutionen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und die Verbandsauflösung bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder.

  3. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden Aktivmitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde.

Art.12 (Protokoll)

  1. Über iede Mitaliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, wel- ches an der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Im Hinblick auf diese Genehmigung ist das Protokoll jeweils während mindestens 20 Tagen vor der nächsten Mitgliederversammlung im Sekretariat des VSAO Basel zur Einsichtnahme aufzulegen. Das Protokoll enthält die Beschlussfassungen unter Nennung der Abstimmungsergebnisse und eine kurze Erwähnung der Pro- und Contra-Argumente zu den einzelnen Sachgeschäften. Letztere sind auf Wunsch des/der jeweiligen Votanten/-in unter Namensnennung aufzuführen.

B. Der Vorstand

Art.13 (Wahl)

  1. Der/die Präsident/-in bzw. die Co-Präsidenten/-innen, der/die Vizepräsiden- t/in bzw. die beiden Vizepräsidenten/-innen, und alle übrigen Vorstandmitglie- der werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wählbar sind nur Aktivmitglieder. Wiederwahl ist möglich.

Art.14 (Aufgaben, Zusammensetzung)

  1. Der Vorstand bildet das oberste geschäftsleitende Organ des Verbandes. Er behandelt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er wählt insbesondere den/die Geschäftsführer/-in und regelt das entsprechende Mandatsverhältnis.

  2. Er besteht aus Präsident/-in bzw. Co-Präsidenten/-innen, einem/einer oder zwei Vizepräsidenten/-in(nen), und bis zu 10 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum Kassier ernennen.

  3. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 10 selbst.

  4. Über jede Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, welches den Vorstandsmitgliedern an der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Art.15 (Spezielle Befugnisse)

  1. Der Vorstand ist befugt, unter seiner Verantwortung die Ausübung einzelner Kompetenzen ganz oder teilweise an Ausschüsse von Verbandsmitgliedern, an einzelne Verbandsmitglieder (Delegierte) oder in begründeten Ausnahme- fällen an Vertrauenspersonen ausserhalb des VSAO Basel zu übertragen.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres austreten, zu ersetzen oder unter Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 neue Vor- standsmitglieder aufzunehmen. Diese interimistischen Vorstandsmitglieder bleiben bis zu nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung im Amt.

Art.16 (Einberufung von Sitzungen)

  1. Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/-in zu Sitzungen einberufen, sooft es die laufenden Geschäfte erfordern; ebenso kann ein Vorstandsmitglied unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

  2. Vorstandsmitglieder, welche an einer Sitzung nicht teilnehmen können, sind befugt, sich durch ein Verbandsmitglied vertreten zu lassen oder schriftlich abzustimmen.

Art.17 (Beschlussfassung)

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesen- den Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter/-innen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Stichentscheid.

  2. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg bzw. tele- phonisch bei nachfolgender schriftlicher Bestätigung gefasst werden.

Art.18 (Zeichnung)

  1. Der Verband wird in wichtigen Bereichen, vor allem in solchen, die den Ver- band verpflichten, rechtsgültig vertreten durch Kollektivzeichnung von Präsi- dent/-in und einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. dem/der Geschäftsführer/-in. Bei Verhinderung zeichnet für den/die Präsident/-in der/die Vizepräsident/-in bzw. einer der beiden Vizepräsidenten/-innen. Alle Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien für den Verband. Über die Zeichnungsberechtigung in Bezug auf Bank- oder Postkonten des Verbandes entscheidet der Vor- stand. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg bzw. tele- phonisch bei nachfolgender schriftlicher Bestätigung gefasst werden.

  2. Die laufende Korrespondenz, soweit sie nicht zu Verpflichtungen des Verban- des führt, wird grundsätzlich durch den/die Präsidenten/-in, den/die Geschäftsführer/-in oder durch andere Vorstandsmitglieder mit entsprechendem Einzel- auftrag geführt. Für laufende Zahlungen über das dafür eingerichtete Post-checkkonto des Verbandes wird dem/der Präsident/-in, dem/der Geschäftsfüh- rer/-in sowie nach Beschluss des Vorstandes weiteren Personen, bei denen eine sachliche Notwendigkeit besteht, Einzelunterschrift gewährt. Der/die Präsident/-in und ein weiteres vom Vorstand bestimmtes Mitglied prüfen grund- sätzlich jährlich die vorgenommenen Zahlungen und berichten dem Vorstand über ihr Prüfergebnis. Aus besonderem Anlass kann iederzeit eine solche Prü- fung vorgenommen werden.

C. Die Revisionsstelle

Art.19

  1. Die Revisionsstelle hat zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsrechnung zu prüfen sowie schriftlichen Bericht zu erstatten und An- trag zu stellen.

  2. Bei der vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Revisionsstelle soll es sich um eine professionelle (Treuhand)-Stelle handeln, welche die Buchführung und die Jahresrechnung sowie die damit verbundenen Anträge des Vorstandes prüft und der Mitgliederversamm- lung schriftlich über d a s Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstattet.

IV: Weitere Bestimmungen

Art.20 (Vereinsjahr)

  1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

Art.21 (Vereinsrechnung)

  1. Die Vereinsrechnung wird jeweils auf das Ende des Vereinsiahres abgeschlossen.

Art.22 (Haftung)

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf eventuell vorhandenes Vereinsvermögen.

Art.23 (Statutenänderung)

  1. Die Statuten können von der Mitgliederversammlung jederzeit gemäss den Bestimmungen von Art. 10 und Art. 12 geändert werden.

  2. Die Änderungsanträge können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder der Urabstimmung unterworfen werden

Art.46 (Verbandsauflösung)

  1. Die Mitgliederversammlung kann gemäss den Bestimmungen von Art. 10 und Art. 12 die Auflösung des Verbandes beschliessen.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens.

  3. Der Auflösungsentscheid kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder der Urabstimmung unterworfen werden.

Art.25 (Ergänzende Bestimmungen)

  1. Soweit keine besondere Regelung in den vorliegenden Statuten getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen des ZGB.

Art.26 (Inkrafttreten)

  1. Diese Statuten sind mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2011 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.