Statuten
Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beider Basel (VSAO Basel)
Diese Statuten sind mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Mai 2024 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
NAME, SITZ, ZWECK, DAUER
Art. 1
Unter dem Namen «Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beider Basel»
(im Folgenden abgekürzt als «VSAO Basel»), besteht ein Verein von unbestimmter Dauer in den beiden Halbkantonen Basel-Stadt sowie Basel-Landschaft im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Der Verein bildet eine Sektion des Dachverbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (im Folgenden abgekürzt als «VSAO CH»).
Der Verein bezweckt die Wahrung sämtlicher berufsspezifischer Interessen der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte beider Basel. Die Interessenwahrung betrifft namentlich rechtliche, finanzielle, medizinische, standespolitische und ethische Belange. Zudem fördert der Verein den Informationsaustausch und die Kollegialität unter seinen Mitgliedern.
Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verband insbesondere
• anderen Verbänden beitreten
• Verträge mit Organisationen abschliessen, welche das Erreichen des Verbandszweckes erleichtern (bspw. Gesamtarbeitsverträge)
• ein eigenes Informationsorgan herausgeben.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 2
Der VSAO Basel kennt folgende Mitgliedschaftskategorien:
a) Aktivmitgliedschaft
Aktivmitglieder sind:
• Personen mit schweizerischem oder gleichwertigem Arztdiplom, die in einem Angestelltenverhältnis eine dem Gesundheitswesen zugehörige Tätigkeit ausüben.
• Studierende der Medizin, die Mitglieder der Swimsa sind
b) Passivmitgliedschaft
Passivmitglieder sind:
• selbständig erwerbende Ärztinnen und Ärzte
• pensionierte Ärztinnen und Ärzte
Passivmitglieder können, unter Vorbehalt der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Dienstleistungen des Verbandes benützen. Sie bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag, haben aber kein Stimmrecht.
Art. 3
Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Statuten sowie der Vereinsbeschlüsse in sich.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist trotzdem voll geschuldet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe. Er kann in besonderen Fällen dem Zentralvorstand gemeldet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zu streichen, welche den Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben.
MITGLIEDERBEITRÄGE
Art.5
Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliederbeitrag. Der Sektionsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
In speziellen Situationen (z.B. Arbeitsunterbruch, -reduktion etc.) kann der Mitgliederbeitrag nach Rücksprache mit dem Vorstand reduziert bzw. erlassen werden, wobei der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.
VEREINSORGANE
Art. 6
Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Es stehen ihr insbesondere folgende
Befugnisse zu:
a) Erlass und Änderung der Statuten
b) Wahl des Vorstandes, dessen Präsidium sowie der Kontrollstelle
c) Dechargeerteilung an den Vorstand
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Jahresbudgets
f) Auflösung des Vereines
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Kontrollstelle oder von Mitgliedern über alle Fragen,
die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem Verhandlungstag mit der Traktandenliste physisch oder elektronisch versandt werden.
Anträge von Mitgliedern zur Behandlung an der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Sitzung beim Sekretariat einzureichen.
Art. 9
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedes Aktiv-Mitglied über eine Stimme verfügt.
Beschlüsse über Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 10
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern an der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Mitglieder können das Protokoll bei der Geschäftsstelle des VSAO Basel mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung einsehen oder dort
beziehen.
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand bildet das oberste geschäftsleitende Organ des Verbandes. Er behandelt alle Geschäfte,
welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 selbst.
Art. 12
Der Vorstand ist befugt, unter seiner Verantwortung die Ausübung einzelner Kompetenzen ganz oder teilweise an Ausschüsse von Vereinsmitgliedern oder an einzelne Vereinsmitglieder zu übertragen.
Er ist weiter berechtigt, Vorstandsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres austreten, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, ebenso kann ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Gründe verlangen.
Art. 13
Der Vorstand und das Präsidium werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 14
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der mitstimmenden Vorsitzenden den Stichentscheid.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg bzw. telefonisch bei nachfolgender schriftlicher Bestätigung in physischer oder elektronischer Form gefasst werden.
Art. 15
Zur Führung der Geschäfte sowie der Kasse wird ein ständiges Sekretariat errichtet. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird vom Vorstand gewählt. Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin kommt Einzelunterschrift zu. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung spricht er/sie sich mit dem Präsidenten/der Präsidentin bzw. bei dessen/deren Verhinderung mit dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder ausnahmsweise mit einem anderen Vorstandsmitglied ab. Der Vorstand kann in Sonderfällen spezielle Regelungen treffen.
Die Vereinsrechnung ist jeweils auf Ende des Jahres abzuschliessen.
Die Entschädigung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit richten sich nach einem mit dem Vorstand abzuschliessenden Vertrag. Der Vorstand kann auch weitere Personen beauftragen für den VSAO Basel tätig zu sein.
Kontrollstelle
Art. 16
Die Kontrollstelle hat zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsrechnung zu prüfen sowie schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf evtl. vorhandenes Vereinsvermögen.
Bei der Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung.
Art. 18
Soweit keine besondere Regelung in den vorliegenden Statuten getroffen worden ist, gelten die Bestimmungen des ZGB.
Art. 19
Die Zustellung rechtsverbindlicher Informationen an die Mitglieder auf elektronischem Weg ist der postalischen Zustellung rechtlich gleichgestellt. Mitglieder, die dem Verband keine gültige Mailadresse melden, verzichten damit auf die Mitwirkungsrechte und das Stimmrecht.
Mitgliederinformationen und andere nicht anonymisierte Mitgliederinformationen dienen ausschliesslich der verbandsinternen Nutzung und dürfen ohne gerichtliche oder behördliche Anordnung Dritten nicht bekannt gegeben werden.
Art. 20
Diese Statuten sind mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Mai 2024 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden. Alle früheren Bestimmungen sind damit aufgehoben.
Basel, 29. Mai 2024
Der Präsident: Dr. med. Dr. med. dent. Miodrag Savic
Die Geschäftsführerin: lic. iur. Claudia von Wartburg